Tacheles

Religionsfreiheit

Aus dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland ergibt sich der Grundsatz der Trennung von Staat und Kirche. Ausdrücklich legt es die Religions- und Weltanschauungsfreiheit als unverletzliches Grundrecht fest (Art. 4), es enthält das Indifferenzgebot (Art. 3 und Art. 33) und verbietet eine Staatskirche (Art. 140). Artikel 33 GG besagt ausdrücklich, daß niemandem „aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnis oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen“ darf. Das bedeutet natürlich auch, daß niemand privilegiert werden darf, da die Privilegierung des einen immer der Nachteil aller anderen ist. Auch das Bundesverfassungsgericht hat sich dazu geäußert: Dem Staat als Heimstatt aller Staatsbürger ohne Ansehen der Person ist durch das Grundgesetz „weltanschaulich-religiöse Neutralität“ auferlegt. Es verwehrt die Einführung staatskirchlicher Rechtsformen und untersagt auch die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse.

Laut Gesetz ist die Bundesrepublik Deutschland also verpflichtet, die Gleichheit aller Weltanschauungen und die Gleichberechtigung aller Menschen unabhängig davon zu sichern, ob und welcher Religion sie angehören.

Doch schon die Verfassung selbst enthält Verstöße gegen die Trennung von Kirche und Staat. Sie beruft sich auf Gott, diskriminiert demnach alle Menschen, die keiner Religionsgemeinschaft angehören. Sie bestimmt den christlichen Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach in den öffentlichen Schulen. Als Glaubensunterweisung fällt Religionsunterreicht jedoch in die alleinige Zuständigkeit der Religionsgemeinschaften. Der Religionsunterricht in öffentlichen Schulden verletzt demnach die Kirchenfreiheit (Art. 4 GG) ebenso wie das Indifferenzgebot. Aus dem Paritätsgebot folgt, daß nicht nur katholischen und protestantischen Schülern Religionsunterricht zu erteilen ist, sondern auch allen, die einer anderen Religion angehören, sowie denen, die keiner Religion angehören. Das ist jedoch nicht der Fall und auch unmöglich durchzuführen. Verfassungsmäßig zulässig wäre demnach ausschließlich ein allgemeiner Weltanschauungsunterricht, der unter anderem auch Religionskunde – also die Kunde von den Religionen, keine christliche Glaubensunterweisung – umfaßt.

Die Verfassung billigt den christlichen Kirchen den Status von Körperschaften des öffentlichen Rechts einschließlich des daraus abgeleiteten Sonderstatus des Kirchensteuerprivilegs zu. Bei diesem Status handelt es sich um ein Relikt aus der Zeit, als die Kirche in das öffentliche Recht integriert und vom Staat privilegiert, aber auch von ihm beherrscht war. Überdies erfüllen die dadurch privilegierten christlichen Verbände nicht ein einziges der Begriffsmerkmale, die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erfüllt sein müssen. Und der Körperschaftsstatus widerspricht der Verpflichtung des Staates zu weltanschaulicher und religiöser Neutralität. Aus dem Paritätsgebot folgt, daß entweder alle Religions- und Weltanschauungsvereinigungen, die durch ihre Verfassung und Mitgliederzahl die Gewähr auf Dauer bieten, sowie die Gemeinschaft aller keiner solchen Vereinigung angehörenden Menschen als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt werden müssen oder allen dieses Recht verweigert werden muß. Aus dem Körperschaftsstatus ergibt sich das Kirchensteuerprivileg. Steuern sind jedoch durch öffentliches Recht geregelte Zwangsabgaben, mittels derer der Staat seine Aufgaben erfüllt. Nur durch die Verleihung des Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts konnte den beiden christlichen Gemeinschaften das Besteuerungsrecht zuerkannt werden. Entsprechend dem Körperschaftsstatus gilt auch beim Steuerprivileg: Nach dem Paritätsgebot muß es entweder allen oder keiner religösen oder weltanschaulichen Organisation zugebilligt werden. Die derzeitige Bevorzugung der beiden christlichen Organisationen ist eine eindeutige Verfassungsverletzung.

Bereits 1919 trat ein Verfassungsgebot in Kraft, demzufolge die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften abgelöst werden sollten (Art. 138 RV 1919). 1949 wurde dieses Verfassungsgebot bestätigt (Art. 140 GG). Verwirklicht ist es bis heute nicht, obwohl der Trennungsgrundsatz eine der Grundleitlinien des Grundgesetzes ist. Ziel dieser vor mehr als 80 Jahren beschlossenen Ablösung der Staatsleistungen ist die Entflechtung der vielfältigen Beziehungen und Abhängigkeiten zwischen Staat und Kirche, die Großteils auf Tradition beruhen und mit einem modernen Rechtsstaat nicht mehr vereinbar sind.

Trotz der in der Verfassung festgeschriebenen Trennung von Kirche und Staat wird die Militärseelsorge vom Staat organisiert und die Militärseelsorger haben Beamtenstatus. Grundlage dafür ist der ins Grundgesetz übernommene Art. 141 RV 1919, der besagt, daß die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen sind, soweit im Heer Bedürfnis danach besteht, wobei Zwang fernzuhalten ist. Religiöse Handlungen durch die Religionsgesellschaften zulassen – nicht aber eine staatlich organisierte und finanzierte Militärseelsorge mit beamteten Militärgeistlichen unterhalten. Damit ist das Verbot der institutionellen Verbindung von Staat und Kirche verletzt.
Dasselbe gilt für die Anstaltsseelsorge.

Öffentliche Bekenntnisschulen, also vom Staat finanziell geförderte und mit beim Staat angestellten Lehrern versorgte Schulen der christlichen Kirchen, sind mit der deutschen Verfassung nicht vereinbar. Das Grundgesetz stellt fest, daß die Schulgesetze der Länder „im Einklang mit den übrigen Verfassungsrechtsätzen, namentlich den Grundrechten des Grundgesetzes stehen“ und insbesondere die Gewährleistungen in Art. 4 GG beachtet werden müssen. Zu diesen Grundentscheidungen gehören auch Religions- und Weltanschauungsfreiheit sowie das Trennungsprinzip. Daher unterliegt auch die öffentliche Schule als staatliche Einrichtung dem Gebot zur weltanschaulichen-religiösen Neutralität. Laut Bundesverfassungsgericht ist die öffentliche Bekenntnisschule denn auch nur dann als öffentliche Regelschule verfassungsgemäß, wenn sie ausreichende Ausweichmöglichkeiten sicherstellt. [Kleine Randbemerkung: Da ich selbst eine öffentlichen Bekenntnisschule besucht habe, weiß ich, daß diese sogenannten Ausweichmöglichkeiten oft genug das Papier nicht wert sind, auf dem sie zugesichert werden.]

In dem Bemühen, die Bekenntnisschule in verschleierter Form weiterzuführen, haben die meisten Länder die christliche Gemeinschaftsschule eingeführt, in der nach den Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse unterrichtet und erzogen wird. Dem (konkret in bezug auf Baden-Württemberg und Bayern) hat das Bundesverfassungsgericht mittlerweile einen (schwachen) Riegel vorgeschoben und erklärt, die Schule dürfe keine Verbindlichkeit christlicher Glaubensinhalte beanspruchen, die Bejahung des Christentums dürfe sich lediglich auf die Anerkennung des prägenden Kultur- und Bildungsfaktors als Gemeingut des abendländischen Kulturkreises beziehen, nicht jedoch auf die Glaubenswahrheit.

Die meisten deutschen Hochschulen unterhalten theologische Fachbereiche, also Ausbildungsstätten für Geistliche der beiden großen christlichen Organisationen. Diese Fakultäten sind verfassungswidrig. Einerseits sind für die Ausbildung von Geistlichen sowohl nach dem Selbstverständnis der Kirchen als auch nach dem Grundgesetz (Art. 137 und 140 GG) ausschließlich die Kirchen selbst verantwortlich. Die Ausbildung der Geistlichen an staatlichen Hochschulen verstößt demnach gegen die Kirchenfreiheit. Andererseits verstößt sie auch gegen die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre (Art. 5 GG). Laut Bundesverfassungsgericht wurde die Wissenschaft zu einem von staatlicher Fremdbestimmung freien Bereich persönlicher und autonomer Verantwortung des einzelnen Wissenschaftlers erklärt, damit sich Forschung und Lehre ungehindert an dem Bemühen um Wahrheit ausrichten können. Die Lehrkräfte der theologischen Fachbereiche sind jedoch verpflichtet, sich nach den Glaubenswahrheiten ihrer Kirchen zu richten. Die Priesterausbildung an den Hochschulen stellt also einen krassen Verstoß gegen das Grundgesetz dar.

Die Konkordate und Kirchenverträge, die den Trennungsgrundsatz verletzen, sind zu zahlreich, um sie hier aufzulisten. Ein Beispiel ist das Reichskonkordat von 1933 zwischen Adolf Hitler und der katholischen Kirche. Ein anderes ist der Vertrag, demzufolge der deutsche Staat noch heute an die katholische Kirche Entschädigungen für die während der Säkularisierung verstaatlichten Kirchengüter zahlt.

Die Kindstaufe widerspricht dem Grundrecht auf religiöse Selbstbestimmung. Dagegen wird häufig eingewendet, frühe religiöse Handlungen hinderten keinen Menschen daran, später ohne Religion zu leben. Doch erstens besteht ein Unterschied zwischen dem Recht, seinen Glauben frei zu wählen, und dem Recht, sich mühsam aus einer religiösen Indoktrinierung zu befreien. Und zweitens ist die Kindstaufe hierzulande nicht nur ein religiöser Akt, sondern auch ein staatsbürokratischer, so daß bei einem späteren Austritt aus einer christlichen Organisation eine Willenserklärung vor einem Amtsgericht erforderlich ist, in manchen Bundesländern wird zusätzlich eine Austrittsgebühr erhoben und ein Gespräch mit einem Geistlichen vorgeschrieben. Laut „Gesetz über die religiöse Kindererziehung“ steht einem Kind nach Vollendung des vierzehnten Lebensjahres die Entscheidung darüber zu, an welches religiöse Bekenntnis es sich halten will. Ein Vierzehnjähriger darf die genannte Willensbekundung vor dem Amtsgericht jedoch nicht abgeben. Auch hier wird also der Grundsatz der Trennung religiöser und staatlicher Institutionen verletzt. Endgültig grundgesetzwidrig wird die Kindstaufe durch die daran geknüpfte unbefristete Mitgliedschaft in einem religiösen Verein, da diese wiederum mit der Zwangserhebung der Kirchensteuer verbunden ist. Die Eltern nehmen dem Kind nicht nur die Religionsfreiheit, sondern verletzen auch sein Recht auf Eigentum (Art. 14 GG). Obwohl die Eltern das Kind zur unbefristeten Kirchenmitgliedschaft zwingen, sind nicht sie es, die den ebenso unbefristeten Kirchenmitgliedsbeitrag bezahlen.

Der „Gotteslästerungsparagraph“ 166 macht den Staat zum Zensurorgan der christlichen Kirchen. Er widerspricht sowohl dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung als auch dem Grundsatz der Trennung religiöser und staatlicher Institutionen als auch dem Paritätsgrundsatz.

Die christlichen Kirchen sind in staatlichen Institutionen vertreten. Auch hier werden sowohl der Trennungsgrundsatz als auch der Paritätsgrundsatz verletzt. So sitzen die beiden großen christlichen Organisationen zum Beispiel nicht nur im Rundfunkrat, sondern schließen auch einen Kirchenvertrag mit den einzelnen Bundesländern ab, der folgende Passage enthält: „Das Land wird darauf bedacht bleiben, daß in den Programmen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung zu achten sind. In den Aufsichtsgremien (Rundfunkräte, Programmausschüsse und vergleichbare Gremien) wird den Kirchen eine angemessene Vertretung ihrer Interessen ermöglicht.“ Dabei besagt ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes ausdrücklich, daß der Rundfunk nicht Instrument organisierter Interessen und Meinungen sein darf.

Aktuelles:

Das bayrische Kultusministerium erkennt Orden mit mehr als 200 Mitgliedern als Körperschaft an. Obwohl der katholische Deutsche Orden in ganz Deutschland nur 27 Mitglieder zählt, erhält er ebenfalls diesen privilegierten Status (2000).

Das Bundesverwaltungsgericht in Berlin (Az.: BVerwG 2 C 21.01) bestätigt das „Kopftuchverbot“ im Schuldienst gegen eine muslimische Lehrerin. „Die Pflicht zu strikter Neutralität im Bereich der staatlichen Schule wird verletzt, wenn eine Lehrerin im Unterricht ein Kopftuch trägt“. Wieso wird die Pflicht zu strikter Neutralität nicht verletzt, wenn Lehrer Kreuze, christliche Medaillons, Priesterkleidung oder Ordenshabitus tragen? Ein eindeutiger Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. (2001)

Der Mainzer katholische Kardinal Karl Lehmann erzwingt die Nachnominierung eines weiteren Katholiken, des Moraltheologen Eberhard Schockenhoff, zum Ethikrat, obwohl mit Gebhard Fürst bereits ein katholischer Bischof im Rat sitzt. Mit nunmehr drei Theologen sind die beiden Großkirchen im 24köpfigen Ethikrat überproportional vertreten. (2001)

Geistliche der beiden christlichen Organisationen dürfen vor der Justiz alles verschweigen, was sie bei ihrer Arbeit von Dritten erfahren. Die Geistlichen aller anderen Religions- und Weltsanschauungsgesellschaften dürfen dieses Privileg nicht beanspruchen. (2001)

Wenn sie kann, verheimlicht die katholische Kirche sexuelle Übergriffe durch katholische Priester. Wenn doch einmal ein Fall bekannt wird, gelingt es ihr unweigerlich, den Täter vor strafrechtlicher Verfolgung zu schützen. Sie verletzt damit nicht nur das Grundgesetz, sondern macht sich auch selbst im Sinne des Strafrechts der Beihilfe und Vertuschung schuldig. (2001)

Laut einem Beschluß des Sozialgerichts Dortmund müssen Arbeitslose selbst dann Kirchensteuer zahlen, wenn sie keiner Kirche angehören. Gegen wieviele Grundgesetzartikel dieser Beschluß verstößt, können Sie nun 'mal selbst nachrechnen.

Dank der langjährigen Privilegierung und enormer staatlicher Zahlungen sind die beiden großen christlichen Organisationen Deutschlands reichste Wirtschaftsbetriebe (ausführlicher Bericht im Spiegel 49/2001).

Das Verwaltungsgericht Gießen läßt christliche Gebete im staatlichen Kindergarten zu. Ein eindeutiger Verstoß gegen das Grundgesetz.